Denkmalgeschützte Gebäude zu renovieren ist mit viel Bürokratie verbunden. Vor allem das Thema Dachfenster ist oft strittig. Der Eigentümer möchte den Dachboden verständlicherweise nutzen und daher ausbauen und mit einer lichtdurchfluteten Atmosphäre versehen. Meist haben denkmalgeschützte Gebäude nämlich einen großen Dachboden, aber sehr kleine oder gar keine Fenster. Wer jetzt entsprechende Dachfenster einbauen lassen möchte, um dem Gebäude eine zusätzliche Etage hinzuzufügen, die als Wohnbereich oder Schlafbereich oder auch als Büro genutzt werden soll, muss ein paar Dinge beachten.
Bei einem denkmalgeschützten Gebäude müssen jegliche Umbau- und Ausbauarbeiten oder Renovierungen genehmigt werden. Die zuständige Denkmalbehörde muss jeder sichtbaren Veränderung am Gebäude zustimmen. Die Genehmigung für den Einbau von Dachfenstern wird meist nur für Dachflächen erteilt, die öffentlich, also von der Straße oder öffentlichen Plätzen aus, nicht einsehbar sind. Denn andernfalls würde dies den Gesamteindruck des Denkmals stören. Geht das geplante Fenster zum Hinterhof hinaus oder ist überhaupt nicht von anderen Personen einsehbar, so stehen die Chancen gut, dass zumindest dahingehend eine Genehmigung seitens der Denkmalbehörde erteilt wird.
Dachfenster in normalen Gebäuden unterliegen im Großteil aller Bundesländer keiner Genehmigung seitens der Landesbauordnung. Wer Dachfenster einbauen will, kann dies ohne Sondergenehmigung tun, sofern nicht gegen die generellen Vorschriften der Bauordnung verstoßen wird.
Laut Bauordnung besteht also in den meisten Fällen auch keine Genehmigungspflicht für den Einbau von Dachfenstern bei denkmalgeschützten Gebäuden. Hier kollidieren die Bauordnung und der Denkmalschutz quasi miteinander.
Denn obwohl seitens der Bauordnung keine Bedenken bestehen mögen, so legt die Denkmalschutzbehörde oft ihr Veto ein. Es reicht also nicht aus, sich beim Einbau der Dachfenster lediglich auf die Bauordnung zu berufen, das letzte Wort hat die Denkmalschutzbehörde.
Erfolgt der Umbau ohne eine entsprechende Genehmigung, kann ein vollständiger Rückbau seitens der Denkmalbehörde erfolgen. Die Kosten hierfür trägt natürlich der Bauherr selbst.
Sind die Hürden der Bauordnung und der Genehmigung der Denkmalbehörde überwunden, tut sich oft ein weiteres Problem auf. Das Dach den denkmalgeschützten Hauses ist alt, die Dachbalken, der First und die Querlatten tragen eventuell das Gewicht der einzubauenden Dachfenster nicht. Die Statik des alten Gebäudes macht den Bauplänen oft zusätzlich einen Strich durch die Rechnung. Auf jeden Fall ist ein Statiker, der sich mit der Materie auskennt und berechnen kann, ob das Dach etwaige Umbaumaßnahmen tragen kann, hinzuzuziehen. Die Tragfähigkeit muss unbedingt und absolut verlässlich gegeben sein, sonst können keine Dachfenster eingebaut werden. Auch wenn die Genehmigung erteilt wurde, muss die Statik zwingend überprüft werden, denn neben des eventuell mangelhaften Dachaufbaus können auch andere Mängel dazu führen, dass die Statik zu schlecht ist. Möglicherweise ist die Bausubstanz angegriffen oder andere Querbalken und Trägerbalken in Zwischendecken könnten die Last der Dachfenster nicht tragen.
Es gilt dabei, je größer die geplanten Dachfenster, desto größer die Traglast und desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Einbau an der Statik des Daches scheitert.
Die Gründe weshalb eine Baugenehmigung für Dachfenster in denkmalgeschützten Gebäuden nicht erteilt wird, ist oft dieselbe. Das Denkmalrecht sieht vor, dass Umbau- und Renovierungsarbeiten nicht in die Bausubstanz des Hauses eingreifen dürfen. Die Bausubstanz darf nicht beschädigt werden, darüber hinaus müssen die historischen Vorgaben erfüllt werden.
Velux-Fenster, also industriell hergestellte Dachflächenfenster, werden daher nicht zugelassen, obwohl sie der Energiesparverordnung entsprechen würden. Die Anforderungen der Energiesparverordnung stehen übrigens oft in starkem Gegensatz zum Denkmalrecht und als Bauherr findet man schnell heraus, dass viele Kompromisse gefunden werden müssen, bis das gewünschte Dachfenster an Ort und Stelle ist. Zugluft und Wärmeverlust stehen dem historischen Aussehen gegenüber und gerade wer das Gebäude zu Wohnzwecken nutzen will, benötigt gut isolierte Fenster.
Die Denkmalschutzbehörde gibt jedoch zu bedenken, dass die gut isolierten Fenster oft den notwendigen Luftaustausch in alten Gebäuden empfindlich stören, so dass es zur Schimmelbildung kommt.
Als Bauherr kann man dem Wärmeverlust mit entsprechender Fensterdeko entgegenwirken. Wärmerollos oder isolierende Plissees für Dachfenster halten die Wärme im Haus und stellen gleichzeitig im Sommer einen guten Schutz gegen Sonneneinstrahlung dar.
Weitere Möglichkeiten der Denkmalbehörde eine Genehmigung abzuringen sind folgende:
- der Einbau von Schleppgauben, falls diese historisch belegt werden können
- die Verwendung von geeigneten Eindeckrahmen, beispielsweise aus Zink oder Kupfer, passend zur Dachrinne
- die Wahl der Eindeckung in der Dachziegelfarbe
- die Aufbauhöhe der Dachfenster unter den Ziegeln zu halten
Wer ein altes Gebäude, welches unter Denkmalschutz steht, mit Dachfenstern versehen möchte, hat es nicht leicht. Die vorgeschriebene Energieersparnis kollidiert mit dem Denkmalschutz, dieser wiederum passt nicht wirklich zur Bauverordnung und abgesehen davon macht die Statik des gesamten Hauses oft einen Strich durch die Baupläne.
Wer also den Dachboden eines denkmalgeschützten Hauses nutzen will und zum lichtdurchfluteten Wohn- oder Arbeitsbereich machen will, dem stehen viele Behördengänge und Kompromisse bevor.
Dachfenster von der Stange dürfen es nicht sein, die Alternative der Schleppgaube ist zwar möglicherweise gegeben, aber kostenintensiv und gegen Zugluft und Sonne schützen meist nur textile Isolierungen.
Dennoch haben historische Gebäude ein ganz besonderes Ambiente und eine reizvolle Atmosphäre, so dass sich die Mühe am Ende auszahlt.
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